Welche Pflichten können einem neuen Eigentümer auferlegt werden?
Antwort:
Ein Tierheim kann sich im Kauf-
beziehungsweise Übernahmevertrag das Recht einräumen, bei begründetem Verdacht
auf eine tierschutzwidrige Haltung oder einen Verstoss gegen die vertraglichen
Abmachungen das Zuhause des Halters ohne Voranmeldung zu besichtigen und
allenfalls die nötigen Schritte wie eine tierärztliche Untersuchung einzuleiten.
Ausserdem kann auch vereinbart
werden, dass der neue Eigentümer das Tierheim innerhalb einer bestimmten Frist
über das Entlaufen oder den Tod des Tieres sowie über einen allfälligen
Wohnortwechsel informieren muss. Die Meldepflicht kann auch für ernsthafte
Erkrankungen des Tieres festgelegt werden, verbunden mit dem Recht des Tierheims,
beim zuständigen Tierarzt Auskünfte über Befunde, Behandlungen und allfällige
Todesursachen einzuholen.