Kann der Vermieter dem Mieter das Halten von Tieren verbieten?
Antwort:
Ja. Nach herrschender
schweizerischer Lehre kann er dies tun. Ob ein Mieter Tiere in der Wohnung
halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und
den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem «Kleingedruckten»)
ab. Hierbei sind vier Varianten denkbar: Der Vermieter kann die Haltung für
alle oder einzelne Tierarten ausdrücklich erlauben, von seiner Zustimmung
abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Möglich ist aber auch,
dass er ein generelles Tierhalteverbot ausspricht, wofür er nicht einmal einen
besonderen Grund angeben muss. Die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen,
Stubenvögeln, Schildkröten und Goldhamstern darf hingegen nicht untersagt
werden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt. Setzt sich
der Mieter über ein ausdrückliches Verbot hinweg, nimmt er in Kauf, dem
Vermieter damit einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung zu geben.
Übrigens darf der
Vermieter den Empfang von Gästen mit Tieren nicht generell verbieten, selbst
dann nicht, wenn sie mit dem Tier in der Mietwohnung übernachten. Erlaubt ist
es auch, ein Tier vorübergehend in der Wohnung zur Pflege aufzunehmen. Um aber
Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Besuch von Tieren dem
Vermieter wenn möglich vorgängig zu melden, vor allem wenn der Aufenthalt
länger als einen Tag dauern soll.