English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Rechtsauskünfte

 
Frage:

Kann der Vermieter dem Mieter das Halten von Tieren verbieten?

 
Antwort:
Ja. Nach herrschender schweizerischer Lehre kann er dies tun. Ob ein Mieter Tiere in der Wohnung halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem «Kleingedruckten») ab. Hierbei sind vier Varianten denkbar: Der Vermieter kann die Haltung für alle oder einzelne Tierarten ausdrücklich erlauben, von seiner Zustimmung abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Möglich ist aber auch, dass er ein generelles Tierhalteverbot ausspricht, wofür er nicht einmal einen besonderen Grund angeben muss. Die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Stubenvögeln, Schildkröten und Goldhamstern darf hingegen nicht untersagt werden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt. Setzt sich der Mieter über ein ausdrückliches Verbot hinweg, nimmt er in Kauf, dem Vermieter damit einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung zu geben.

Übrigens darf der Vermieter den Empfang von Gästen mit Tieren nicht generell verbieten, selbst dann nicht, wenn sie mit dem Tier in der Mietwohnung übernachten. Erlaubt ist es auch, ein Tier vorübergehend in der Wohnung zur Pflege aufzunehmen. Um aber Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Besuch von Tieren dem Vermieter wenn möglich vorgängig zu melden, vor allem wenn der Aufenthalt länger als einen Tag dauern soll.

 
 

Gedenkfonds

TIR-Film: Tier im Recht bewegt

Hunde-Recht

Tierschutzrechtslexikon

Praxisratgeber

TIR auf Facebook

Shop

Schnupperpraktikum

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...