Überschreiten die vom Tier verursachten Immissionen tatsächlich ein zumutbares Mass, kann der Vermieter sein Einverständnis zur Tierhaltung rückgängig machen.
Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässigkeit bzw. Zumutbarkeit einer Immission müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und hat auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation abgestellt zu werden. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können allenfalls auch die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) oder kantonale Erlasse wie beispielsweise das Zürcherische Hundehaltungsgesetz vergleichsweise herangezogen werden.