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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wie viel "Tierlärm" ist erlaubt?

 
Antwort:
Überschreiten die vom Tier verursachten Immissionen tatsächlich ein zumutbares Mass, kann der Vermieter sein Einver­ständnis zur Tierhaltung rück­gän­­gig machen.

Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässigkeit bzw. Zumutbarkeit einer Immission müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und hat auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in glei­cher Situation abgestellt zu werden. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die be­tref­fen­den Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehal­ten wer­den. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städ­tischen Wohnquartier bereits über­mässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärm­belästigungen können allen­falls auch die Grenzwerte der Lärm­­schutz­ver­ordnung (LSV) oder kantonale Erlasse wie beispielsweise das Zürcherische Hundehaltungsgesetz vergleichsweise herange­­zogen werden.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Nachbarrecht
 
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