Welche Regeln bestehen für Haus- und Stockwerkeigentümer?
Antwort:
Im Gegensatz zu
Mietern dürfen Hauseigentümer selber darüber entscheiden, ob und wie viele
Heimtiere sie halten möchten. Auch sie müssen hierbei aber selbstverständlich
die allgemeinen Haltungsgrundsätze des Tierschutzrechts sowie allfällige
Bewilligungspflichten für Wild- und gefährliche Tiere beachten. Zudem muss auch
der Hauseigentümer auf Anwohner Rücksicht nehmen und allfällige kantonale oder
kommunale Bestimmungen wie etwa Lärmschutzvorschriften einhalten.
Bei Stockwerkeigentum
gilt, dass jeder Eigentümer seine Wohnung ausschliesslich benutzen, verwalten
und baulich umgestalten kann. Dabei muss man aber auf die anderen Bewohner im
Haus Rücksicht nehmen, denn das Nachbarrecht gilt auch hier. In der
Miteigentumsordnung, der Hausordnung oder einem Reglement über die Verwaltung
und Benutzung der Überbauung können die Eigentümer zudem Regelungen zur Tierhaltung
aufstellen. Ebenso kann, sofern alle Miteigentümer damit einverstanden sind,
ein generelles Verbot von Tierarten erlassen werden, von denen übermässige
Immissionen zu erwarten sind. Stockwerkeigentümer dürfen aber nicht schlechter
gestellt werden als Mieter, weshalb die Haltung von Kleintieren wie Nager,
Ziervögel oder -fische auch hier nicht reglementarisch verboten werden kann