Habe ich als Tierhalter besondere Mieterpflichten?
Antwort:
Wer Tiere in einer
Mietwohnung hält, muss – ebenso wie jeder andere Mieter – die Hausordnung
einhalten und auf die weiteren Bewohner Rücksicht nehmen. So sollte man
beispielsweise einen Hund im Treppenhaus an der Leine führen und
Verunreinigungen im Garten beseitigen. Schliesslich ist jeder Mieter
verpflichtet, die Wohnung vertragsgemäss zu benützen, was beispielsweise nicht
mehr der Fall wäre, wenn er ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters
sehr grosse Hunde oder zahlreiche Katzen hält. Das Zivilgesetzbuch verpflichtet
ausserdem jedermann, übermässige Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn zu
vermeiden. Der Tierhalter muss vor allem dafür sorgen, dass seine Tiere keine
übermässigen Lärm- oder Geruchsemissionen verursachen. Als Nachbarn gelten
dabei übrigens nicht nur die unmittelbaren Anwohner, sondern jeder Eigentümer
und Bewohner eines Gebäudes in näherer oder weiterer Entfernung, beispielsweise
also auch die Mieter nicht benachbarter Liegenschaften, sofern sie von der
Störung betroffen sind. Für bauliche Veränderungen der Mietsache (z.B. Einbau
eines Katzentürchens) braucht der Mieter stets die Erlaubnis des Vermieters.
Bei Vertragsende und dem Auszug muss der Mieter dann den ursprünglichen Zustand
der Wohnung wieder herstellen, wenn dies vom Vermieter bei Erteilung der
Bewilligung ausdrücklich gewünscht wurde. Sofern der Nachmieter sich nicht
bereit erklärt, die Vorrichtungen zu übernehmen, müssen sie wieder entfernt
werden.