Ein Heimtier
gehört wie andere Vermögensgegenstände zum Nachlass des Verstorbenen. Hat der
Tierhalter bezüglich der Zukunft seines Tieres zu Lebzeiten nichts vorgesehen,
fällt dieses beim Tod des Tierhalters in die Erbmasse, die unter den Erben
verteilt wird. Jede Person, die der Erbengemeinschaft angehört, hat das gleiche
Recht am Nachlass. Entscheide darüber, was mit dem Tier zu geschehen habe,
können nur gemeinsam getroffen werden. Bevor ein Tier aus dem Nachlass
verkauft, verschenkt oder einer Person zugeteilt werden kann, muss die
Erbengemeinschaft komplett sein. Ansonsten könnte ein bis anhin unbekannter
Erbe den Entscheid anfechten und sein Recht am Tier geltend machen. Bis zur
definitiven Verteilung des Nachlasses ist das Tier an einem geeigneten Ort
unterzubringen. Bietet sich hierfür niemand an, muss das Tier auf Kosten des
Nachlasses in einem Tierheim einquartiert werden. Können sich die Erben nicht darüber
einigen, wer das Tier erhalten soll, muss ein Gericht hierüber entscheiden. Es nimmt
die Zuteilung nach den gleichen Regeln vor wie im Falle gemeinschaftlichen
Eigentums bei einer Scheidung. Das bedeutet, dass es sich für jenen Erben entscheiden
wird, der das Tier unter tierschützerischen Gesichtspunkten besser unterbringen
kann.