Nein, einem Tier kann
direkt nichts vererbt werden. Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind
sie nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer
sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Es besteht jedoch
die Möglichkeit, Tiere testamentarisch zu begünstigen. Seit April 2003 wird ihre Einsetzung als Erben oder Vermächtnisnehmer nicht mehr einfach als
ungültig betrachtet, sondern als Auflage, angemessen (gemäss Zivilgesetzbuch «tiergerecht»)
für das Tier zu sorgen. Eine derart belastete Person hat
das betreffende Tier aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu
platzieren, wobei die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und
Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden können. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, wer für das Tier verantwortlich
ist, muss der Wille im Testament klar und unmissverständlich formuliert werden.
Auch sollte eine Vertrauensperson bestimmt werden, die den Erbteil dann nach
den genauen Anordnungen zur Versorgung des Tieres verwendet. Die betreffende Person kann beispielsweise
verpflichtet werden, einen monatlichen Betrag für den Unterhalt des Tieres
bereitzustellen oder aber dieses bei sich aufzunehmen und persönlich für seine
Betreuung und Pflege zu sorgen. Damit nach dem Tod des Halters tatsächlich gut
für das Tierwohl gesorgt wird, sollte die Zuwendung alle Kosten für das Tier
abdecken, also auch tierärztliche Behandlungen oder allfällige Betreuungen in
einer Tierpension.