Nein, einem Tier kann direkt nichts vererbt werden. Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, einer Person einen bestimmten Betrag unter der Auflage zu vererben, dass sie angemessen für das betreffende Tier sorgt. Im Falle einer testamentarischen oder erbvertraglichen Zuwendung an ein Tier bestand bislang die Gefahr, dass diese als unsinnig betrachtet und von einem sich benachteiligt fühlenden Erben angefochten wurde (Art. 482 Abs. 3 ZGB). Seit April 2003 kann eine solche Zuwendung als Auflage für den Erben oder Vermächtnisnehmer gelten, angemessen („tiergerecht“) für das Tier zu sorgen. Eine derart belastete Person hat das betreffende Tier aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren, wobei die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden können.