Darf ein Tierarzt ein Tier zurückbehalten, wenn der Tierhalter die in Forderung gestellte Rechnung nicht bezahlt?
Antwort:
Nein, seit der Aufnahme der Heimtiere in die Liste der Kompetenzstücke von Art. 92 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ist es dem Tierarzt nicht mehr erlaubt, ein Tier zur Sicherung seiner Rechnung bis zu deren Bezahlung zurückzubehalten und gegebenenfalls nach Absprache an einen Dritten zu verkaufen. Ein solches Retentionsrecht besteht hingegen immer noch für Tiere, die nicht unter Art. 92 SchKG fallen, wie zum Beispiel Reitpferde oder Zuchtrüden.