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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wie lange hat ein Tierarzt Zeit, um seine Aufwendungen in Rechnung zu stellen?

 
Antwort:
Forderungen aus ärztlicher und somit auch aus tierärztlicher Behandlung verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Abs. 1 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Dies bedeutet aber nicht, dass der Tierarzt nach fünf Jahren seine Aufwendungen nicht mehr in Rechnung stellen kann; seine Ansprüche sind lediglich rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
 
 
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