Wie lange hat ein Tierarzt Zeit, um seine Aufwendungen in Rechnung zu stellen?
Antwort:
Forderungen aus ärztlicher und somit auch aus tierärztlicher Behandlung verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Abs. 1 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Dies bedeutet aber nicht, dass der Tierarzt nach fünf Jahren seine Aufwendungen nicht mehr in Rechnung stellen kann; seine Ansprüche sind lediglich rechtlich nicht mehr durchsetzbar.