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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Ist ein Tierarzt haftbar, wenn einem Patienten während einer Behandlung etwas zustösst?

 
Antwort:
Für die Beantwortung dieser Frage muss der Einzelfall betrachtet werden. Da zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter ein Auftragsverhältnis (Art. 394ff. des Obligationenrechts; OR) besteht, haftet der Tierarzt grundsätzlich nicht für den Hei­­lungserfolg. Im Gegensatz zu einem Werkvertrag (Art. 363ff. OR), bei dem der Unternehmer einen Erfolg schuldet, verpflichtet sich der Beauftragte lediglich, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen und haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung der auf Heilung gerichteten Behandlung des Tieres. Für den Heilungserfolg haftet der Tierarzt grundsätzlich nicht. Die Regeln des Werkvertrages kommen dann zur Anwendung, wenn eine ganz bestimmte Tätigkeit verlangt und vertraglich ein entsprechender Erfolg vereinbart wird (beispielsweise bei der Ausführung einer Kastration oder Enthornung).

Der Tierarzt hat hin­­gegen Schadenersatz zu leisten, wenn durch sein schuldhaf­­tes Handeln (d.h. durch einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst) der Tierhalter, eigenes Hilfs­per­­sonal oder Dritt­per­sonen in irgendeiner Form geschädigt worden sind. Schäden an den be­han­delten Tieren stehen natürlich im Vordergrund. Zwi­­schen dem schuld­haften Verhalten und dem finanziellen Sch­aden muss ein Kausalzusammenhang bestehen und in der Regel vom Hal­ter des geschädigten Tieres nachgewiesen wer­den. Als Sorgfaltspflichtverletzung fallen beispielsweise das Über­neh­men einer tier­ärztlichen Aufgabe bei fehlenden notwendigen Kenn­t­nis­sen und Er­fah­run­gen, fehlende Aus- und Weiterbildung, mangelhafte Auf­klä­rung des Tierhalters oder das Nichteinholen dessen Einwilligung für einen be­­stimmten Eingriff, die Nichtwahl der ungefährlichsten Methode oder die man­­gelhafte Dokumentation der Befunde.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Haftung aus Auftrag
» www.tierschutz.org - Aufgaben praktischer TierärztInnen
» www.tierschutz.org - Vertragsinhalt
 
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