Ist ein Tierarzt haftbar, wenn einem Patienten während einer Behandlung etwas zustösst?
Antwort:
Für die Beantwortung dieser Frage muss der Einzelfall betrachtet werden. Da zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter ein Auftragsverhältnis (Art. 394ff. des Obligationenrechts; OR) besteht, haftet der Tierarzt grundsätzlich nicht für den Heilungserfolg. Im Gegensatz zu einem Werkvertrag (Art. 363ff. OR), bei dem der Unternehmer einen Erfolg schuldet, verpflichtet sich der Beauftragte lediglich, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen und haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung der auf Heilung gerichteten Behandlung des Tieres. Für den Heilungserfolg haftet der Tierarzt grundsätzlich nicht. Die Regeln des Werkvertrages kommen dann zur Anwendung, wenn eine ganz bestimmte Tätigkeit verlangt und vertraglich ein entsprechender Erfolg vereinbart wird (beispielsweise bei der Ausführung einer Kastration oder Enthornung).
Der Tierarzt hat hingegen Schadenersatz zu leisten, wenn durch sein schuldhaftes Handeln (d.h. durch einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst) der Tierhalter, eigenes Hilfspersonal oder Drittpersonen in irgendeiner Form geschädigt worden sind. Schäden an den behandelten Tieren stehen natürlich im Vordergrund. Zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem finanziellen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen und in der Regel vom Halter des geschädigten Tieres nachgewiesen werden. Als Sorgfaltspflichtverletzung fallen beispielsweise das Übernehmen einer tierärztlichen Aufgabe bei fehlenden notwendigen Kenntnissen und Erfahrungen, fehlende Aus- und Weiterbildung, mangelhafte Aufklärung des Tierhalters oder das Nichteinholen dessen Einwilligung für einen bestimmten Eingriff, die Nichtwahl der ungefährlichsten Methode oder die mangelhafte Dokumentation der Befunde.