In der Regel kommen bei einer Tierbehandlung durch einen Tierarzt die Regeln über den Auftrag zur Anwendung (Art. 394ff. des Obligationenrechts; OR). Dies ist nur dann nicht so, wenn eine ganz bestimmte Tätigkeit verlangt und vertraglich ein entsprechender Erfolg vereinbart wird. In diesen Fällen müssen die Regeln über den Werkvertrag herangezogen werden (Art. 363ff. OR). Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Erstellung von Röntgenaufnahmen oder das Ausführen von Kastrationen. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann der Tierarzt hier unter Umständen zur unentgeltlichen Verbesserung seiner Arbeit oder zu einer Honorarkürzung verpflichtet werden (Art. 368 Abs. 2 OR).