Tierärzte, die in Privatpraxen arbeiten, stehen zu den Haltern der ihnen anvertrauten Tiere in der Regel in einem Auftragsverhältnis (Art. 394ff. des Obligationenrechts; OR). Hierbei verpflichtet sich der Tierarzt, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen und haftet dem Tierhalter für eine getreue und sorgfältige Ausführung der auf Heilung gerichteten Behandlung des Tieres. Dem Tierarzt erwächst daraus ein Anspruch auf Entschädigung (nach Massgabe der tierärztlichen Tarifforderung).