Auch Tierärzte haben
selbstverständlich das Tierschutzgesetz zu beachten. Die Strafbestimmungen über
Tierquälereien und andere Tierschutzwidrigkeiten gelten auch für sie. So
verstossen sie beispielsweise gegen das Tierschutzgesetz, wenn Eingriffe ohne
die vorgeschriebene Betäubung vorgenommen und Tieren dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt werden. Führt ein Tierarzt verbotene
Handlungen aus (z.B. das Kupieren von Rute oder Ohren bei Hunden), so macht er
sich auch dann strafbar, wenn er im Auftrag des Tierhalters handelt.
Hat der Tierarzt ein Tier in
seine Obhut genommen und den Behandlungsauftrag akzeptiert, fällt ihm ausserdem
eine sogenannte Garantenpflicht zu. Dies bedeutet, dass er alles
zu unternehmen hat, um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten. Bei
Kunstfehlern kann er daher allenfalls auch wegen fahrlässiger Tierquälerei oder einer anderen
Tierschutzwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden.
Strafrechtliche Konsequenzen
ergeben sich beispielsweise auch, wenn der Tierarzt durch die Abgabe
ungeeigneter beziehungsweise falsch dosierter oder sogar gefährlicher
Medikamente oder Impfstoffe gegen die Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetzgebung
verstösst oder mit einem falschen Eintrag im Heimtierpass oder in anderen
Papieren womöglich eine Urkundenfälschung begeht.