Auch wenn Tiere nicht mehr als Sachen gelten,
haben sie keine eigentlichen Rechte und Pflichten, die juristisch durchsetzbar
sind. Sie werden auch nicht auf die gleiche juristische Ebene wie Menschen
gestellt. Die sogenannte
Rechtsfähigkeit kommt nach wie vor ausschliesslich Menschen und juristischen
Personen zu. Tiere bleiben vielmehr Vermögenswerte, die im Eigentum oder Besitz
von Personen stehen können. Sie unterliegen daher auch weiterhin der
Verfügungsmacht ihres Eigentümers, wobei dieser selbstverständlich die
Tierschutzgesetzgebung und andere zwingende Gesetzesvorschriften zu beachten
hat.
Zwar ist immer wieder von "Tierrechten"
die Rede. Aus juristischer Sicht ist diese Terminologie aber nicht korrekt. Am
anschaulichsten zeigt sich dies daran, dass Tieren in der Schweiz nicht einmal
das grundlegendste aller Rechte, das Recht auf Leben, zukommt. Die
Tierschutzgesetzgebung schützt sie lediglich vor ungerechtfertigten Schmerzen,
Leiden, Schäden und Ängsten sowie anderen Eingriffen in ihre Würde. Das Töten
an sich ist hingegen nicht verboten, sofern es schmerzlos und nicht auf
qualvolle oder mutwillige Art geschieht. Immerhin werden Tieren aber Interessen
und Ansprüche zuerkannt, beispielsweise auf eine tiergerechte Haltung.