Ja. Da der oder die Beschenkte lediglich urteilsfähig, jedoch nicht mündig sein muss, können "Tiergeschenke" somit auch von Kindern angenommen werden. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes (in der Regel die Eltern) haben allerdings nach Art. 241 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) die Möglichkeit, Tiergeschenke zu untersagen bzw. die Rückgabe des Tieres anzuordnen.