Wer muss für den von einem geschenkten Tier verursachten Schaden aufkommen?
Antwort:
Verursacht ein geschenktes Tier einen Schaden oder erwächst ein solcher aus der Schenkung selbst, hat der Beschenkte in der Regel selber dafür aufzukommen. Eine Haftung des Schenkers besteht nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit (Art. 248 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR). So haftet der Schenker beispielsweise für den von einem kranken oder bissigen Tier verursachten Schaden, wenn er um die Bissigkeit des Tieres wusste und diesen Umstand verschwieg.