Darf ein Heimtier von einem Gläubiger zurückbehalten werden, solange die Rechnung nicht bezahlt wurde?
Antwort:
Nein. Mit der Gesetzesrevision vom April 2003
wurden im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken
gehaltene Tiere – das heisst in der Regel Heimtiere – ausdrücklich in die Liste
der Kompetenzstücke von Art. 92 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
(SchKG) aufgenommen, weshalb ein Retentionsrecht ausgeschlossen ist. Die
Schulden müssen daher auf dem üblichen Zivilrechts- oder Betreibungsweg
eingefordert werden. Das Retentionsverbot gilt jedoch nicht für Tiere, die in
erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen gehalten werden, wie Sport-, Zucht-
oder landwirtschaftliche Nutztiere. So beispielsweise darf ein Tierarzt einen
Zuchtrüden, den er behandelt hat, zurückbehalten, bis seine Honorarrechnung
beglichen ist.