Gibt es Ausnahmen vom grundsätzlichen Retentionsverbot bei Heimtieren?
Antwort:
Grundsätzlich dürfen Heimtiere, seit sie
juristisch gesehen nicht mehr als Sachen gelten, auch nicht mehr zurückbehalten
werden, um eine Forderung sicherzustellen. Von diesem Retentionsverbot gibt es
aber eine Ausnahme: Verursacht ein Tier auf einem fremden Grundstück einen
Schaden und haftet seine Halterin dafür, darf der Hausbesitzer – dies muss
nicht zwingend der Eigentümer, sondern kann auch der Mieter oder Pächter sein –
das Tier am Ort des Geschehens einfangen und bei sich behalten. Das
Zurückbehaltungsrecht gilt jedoch nur, wenn ein Schaden tatsächlich bereits
entstanden ist; ein präventives Einfangen des Tieres ist hingegen nicht gestattet.
Der Grundstückbesitzer muss den Tierhalter aber unverzüglich darüber
orientieren oder, sofern dieser nicht bekannt ist, das Notwendige zu dessen
Ermittlung veranlassen, also beispielsweise die Polizei informieren.
Der Liegenschaftsbesitzer darf den Hund
solange bei sich behalten, bis die Tierhalterin den Schaden ersetzt hat. In
diesem Falle besteht das Retentionsrecht als Selbsthilfe und Druckmittel. Das
zurückbehaltene Tier ist aber kein Pfand, das nach den Regeln des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verwertet werden darf. Bezahlt die
Tierhalterin nicht, muss der Hausbesitzer seine Forderung auf dem üblichen Zivilrechts-
oder Betreibungsweg einfordern.