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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Gibt es Ausnahmen vom grundsätzlichen Retentionsverbot bei Heimtieren?

 
Antwort:
Grundsätzlich dürfen Heimtiere, seit sie juristisch gesehen nicht mehr als Sachen gelten, auch nicht mehr zurückbehalten werden, um eine Forderung sicherzustellen. Von diesem Retentionsverbot gibt es aber eine Ausnahme: Verursacht ein Tier auf einem fremden Grundstück einen Schaden und haftet seine Halterin dafür, darf der Hausbesitzer – dies muss nicht zwingend der Eigentümer, sondern kann auch der Mieter oder Pächter sein – das Tier am Ort des Geschehens einfangen und bei sich behalten. Das Zurückbehaltungsrecht gilt jedoch nur, wenn ein Schaden tatsächlich bereits entstanden ist; ein präventives Einfangen des Tieres ist hingegen nicht gestattet. Der Grundstückbesitzer muss den Tierhalter aber unverzüglich darüber orientieren oder, sofern dieser nicht bekannt ist, das Notwendige zu dessen Ermittlung veranlassen, also beispielsweise die Polizei informieren.

Der Liegenschaftsbesitzer darf den Hund solange bei sich behalten, bis die Tierhalterin den Schaden ersetzt hat. In diesem Falle besteht das Retentionsrecht als Selbsthilfe und Druckmittel. Das zurückbehaltene Tier ist aber kein Pfand, das nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verwertet werden darf. Bezahlt die Tierhalterin nicht, muss der Hausbesitzer seine Forderung auf dem üblichen Zivilrechts- oder Betreibungsweg einfordern.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Retentionsrecht
 

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