| Ja. In zwei Fällen ist das Retentionsrecht an Tieren auch nach deren Lösung vom Objektstatus und den damit verbundenen Gesetzesänderungen gesetzlich noch immer ausdrücklich vorgesehen. Art. 57 des Obligationenrechts (OR) verleiht dem Besitzer einer Liegenschaft (d.h. nicht nur dem Eigentümer, sondern beispielsweise auch dem Mieter, Pächter oder einer Hilfsperson) die Möglichkeit, Dritten gehörende Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in Gewahrsam zu nehmen. Er muss den Tierhalter über seine Handlung unverzüglich orientieren oder, sofern dieser nicht bekannt ist, das Notwendige zu dessen Ermittlung vorkehren. Das eingefangene Tier darf jedoch bloss zurückbehalten und im Falle des Nichtbegleichens der Schadenersatzforderung wie ein Faustpfand verwertet, d.h. versteigert werden. Die Rückgabe des Tieres wird mit anderen Worten von der Zahlung der Ersatzforderung abhängig gemacht.
Der zweite gesetzlich ausdrücklich geregelte Fall eines Retentionsrechts an Tieren findet sich in Art. 491 OR. Danach kann der Gastwirt für seine Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, wie er bei Pensionstieren abgeschlossen wird, ein Tier zurückbehalten, bis der Aufbewahrer die Kosten für Unterkunft, Versorgung und Pflege vereinbarungsgemäss begleicht. Die Retentionsbefugnis des Gastwirts entspricht jener des Vermieters nach Art. 268ff. OR, weshalb – im Gegensatz zum oben dargestellten Zurückbehaltungsrecht des Grundstückbesitzers – keine unmittelbare Sachherrschaft am betreffenden Tier erforderlich ist, sondern lediglich der Umstand, dass dieses ursprünglich in seine Räumlichkeiten eingebracht wurde. Ist das Pensionstier mittlerweile weggeschafft worden, steht dem Gastwirt daher die Möglichkeit zu, dieses mit polizeilicher Hilfe in seine Obhut zurückbringen zu lassen (sog. Verfolgungsrecht nach Art. 491 Abs. 2 i.V.m. Art. 268b Abs. 2 OR). |