Werden Unterhaltskosten für Heimtiere bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt?
Antwort:
Bei einer Betreibung wird dem Schuldner stets
ein Existenzminimum belassen, das er zum Leben braucht. Weil er seine Heimtiere
behalten darf, stellt sich die Frage, ob die Kosten für deren Unterhalt – etwa
für Futter, Steuern, Tierarzt oder Versicherungen – bei der Berechnung des
Existenzminimums berücksichtigt werden. Die betreibungsrechtliche Praxis sieht vor, dass finanzielle Belastungen
für eine Freizeitbeschäftigung – als die auch das Halten von Heimtieren
betrachtet wird – durch den Grundbetrag, der einem Schuldner für
Nahrung, Kleidung oder Gesundheitspflege aus seinem Einkommen belassen wird,
gedeckt sind. Aufwände dafür werden deshalb nicht zusätzlich in die Berechnung
des Existenzminimums einbezogen. In einigen Kantonen, wie
beispielsweise Basel-Stadt oder Solothurn, wird dem Tierhalter jedoch ein Zuschlag
zum Grundbetrag gewährt, der von der Tierart und der Zahl der gehaltenen Tiere
abhängig ist. In anderen
Kantonen müssen die Unterhaltskosten für Heimtiere aus dem Grundbetrag
finanziert werden, der dem Schuldner verbleibt. Unter Umständen kann somit ein von einer Lohnpfändung betroffener
Schuldner seine Tiere nicht behalten, weil ihm schlicht das Geld für Futter, Hundesteuern oder Tierarztkosten
fehlt.