Grundsätzlich ja. Das Pfändungsverbot des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) bezieht sich nur auf Heimtiere. Landwirtschaftliche Nutztiere sind hingegen nach wie vor ebenso pfändbar wie Tiere mit hohem Sachwert (bspw. ein Sporttier oder ein wertvoller Zuchtrüde). Für gewisse landwirtschaftliche Nutztiere besteht (wie bereits schon vor der Gesetzesrevision) allerdings eine Ausnahme (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Nach Wahl des Schuldners werden ihm zwei Milchkühe oder Rinder, vier Ziegen oder Schafe sowie Kleintiere (etwa Geflügel oder Bienen) mit dem für vier Monate erforderlichen Futter und Stroh belassen, soweit die Tiere für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellen.