Nein. Seit der Gesetzesrevision vom April 2003 besteht ein ausdrückliches Pfändungsverbot für im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes; SchKG). Das Pfändungsverbot gilt sowohl bei der Betreibung auf Pfändung als auch bei einer Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners (Art. 224 SchKG).