Aufgrund des sogenannten
Toleranzprinzips ist nicht jede Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse
verboten, sondern nur jene, die für die Nachbarn eine übermässige und daher unzumutbare
Beeinträchtigung darstellt. Lästige Einwirkungen sind nicht automatisch
unzumutbar und daher grundsätzlich zu dulden. Einwirkungen auf An- und
Mitbewohner können auch von Tieren ausgehen, wobei in erster Linie an Lärm- und
Geruchsbelästigung zu denken ist. Für die Beurteilung des zentralen Begriffs
der Übermässig- bzw. Zumutbarkeit einer Immission müssen die konkreten Umstände
des Einzelfalls betrachtet werden und ist auf das Empfinden eines
Durchschnittsmenschen in gleicher Situation abzustellen. Gelegentliches
Hundegebell oder Vogelgezwitscher sind daher bestimmt tolerierbar, nicht aber
beispielsweise das stundenlange schrille Schreien eines Papageis oder das
pausenlose Gebell von mehreren Hunden. Bedeutung kommt zudem dem sogenannten
Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in
städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land
erlaubt sein, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Bei
Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können allenfalls auch die Grenzwerte
der Lärmschutzverordnung (LSV) oder kantonale Erlasse wie beispielsweise das
Zürcherische Hundehaltungsgesetz vergleichsweise herangezogen werden.