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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wann sind Tierimmissionen übermässig?

 
Antwort:
Aufgrund des sog. Toleranzprinzips ist nicht jede Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse verboten, sondern nur jene, die für die Nachbarn eine übermässige und daher unzumutbare Beeinträchtigung dar­­stellt. Lästige Einwirkungen sind nicht automatisch unzumutbar und da­her grundsätzlich zu dulden. Einwirkungen auf An- und Mitbewohner können auch von Tieren ausgehen, wobei in erster Linie an Lärm- und Geruchsbelästigung zu denken ist. Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässig- bzw. Zumutbarkeit einer Immission müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und ist auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in glei­cher Situation abzustellen. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die be­tref­fen­den Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehal­ten wer­den. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städ­tischen Wohnquartier bereits über­mässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärm­belästigungen können allen­falls auch die Grenzwerte der Lärm­­schutz­ver­ordnung (LSV) oder kantonale Erlasse wie z.B. das Zürcherische Hundehaltungsgesetz vergleichsweise herange­­zogen werden.
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Nachbarrecht
 
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