Aufgrund des sog. Toleranzprinzips ist nicht jede Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse verboten, sondern nur jene, die für die Nachbarn eine übermässige und daher unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. Lästige Einwirkungen sind nicht automatisch unzumutbar und daher grundsätzlich zu dulden. Einwirkungen auf An- und Mitbewohner können auch von Tieren ausgehen, wobei in erster Linie an Lärm- und Geruchsbelästigung zu denken ist. Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässig- bzw. Zumutbarkeit einer Immission müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und ist auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation abzustellen. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können allenfalls auch die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) oder kantonale Erlasse wie z.B. das Zürcherische Hundehaltungsgesetz vergleichsweise herangezogen werden.