Wie schnell muss ein "Tiermangel" geltend gemacht werden?
Antwort:
Dem Verkäufer sind Mängel, d.h. Krankheiten oder körperliche Defekte, unverzüglich nach einer tierärztlichen Untersuchung anzuzeigen (sog. Mängelrüge nach Art. 201 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR). Versäumt es der Käufer, einen Mangel zu rügen, gilt der Kaufvertrag als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR). Mängel, die nicht sogleich erkennbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung – in jedem Fall aber innert eines Jahres nach Übergabe des Tieres – geltend gemacht werden. Für Mängel, die vom Käufer erst nach Fristablauf entdeckt werden, muss der Verkäufer nur einstehen, falls er die Haftung ausdrücklich für eine längere Zeit übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 210 Abs. 1 und 3 OR).