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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wie schnell muss ein "Tiermangel" geltend gemacht werden?

 
Antwort:
Dem Verkäufer sind Mängel, d.h. Krankheiten oder körperliche Defekte, unverzüglich nach einer tierärztlichen Untersuchung anzuzeigen (sog. Mängelrüge nach Art. 201 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR). Versäumt es der Käufer, einen Mangel zu rügen, gilt der Kaufvertrag als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR). Mängel, die nicht sogleich erkennbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung – in jedem Fall aber innert eines Jahres nach Übergabe des Tieres – geltend gemacht werden. Für Mängel, die vom Käufer erst nach Fristablauf entdeckt werden, muss der Ver­käufer nur ein­­stehen, falls er die Haftung ausdrücklich für eine längere Zeit über­nom­­men oder den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 210 Abs. 1 und 3 OR).
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Kauf
 
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