Kann ein (Tier-) Kaufvertrag beliebig ausgestaltet werden?
Antwort:
Ja, in der inhaltlichen Ausgestaltung des Kaufvertrags sind die Parteien weitgehend frei. Solange sie keine eigenen Vereinbarungen treffen, gelangen die Regeln über den Fahrniskauf (d.h. den Kauf von beweglichen Sachen) nach Art. 184ff. des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung. Dies gilt sowohl für den Tierverkauf unter Privatpersonen als auch für jenen in Zoofachgeschäften. Ein Tierkauf kann – abgesehen vom Viehhandel – mündlich vereinbart werden; aus Beweisgründen ist eine schriftliche Abfassung allerdings empfehlenswert.