Grundsätzlich kann ein
Kaufvertrag weder durch Umtausch noch durch Widerruf innert eines bestimmten
Zeitraums rückgängig gemacht werden. Eine Auflösung ist nur in Ausnahmefällen
möglich, so zum Beispiel wenn eine Partei beweisen kann, dass sie sich über
eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss in einem Irrtum
befand und dies für die Gegenpartei erkennbar war (Grundlagenirrtum nach
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ein Kaufvertrag kann im Weiteren rückgängig gemacht
werden, wenn das Kaufobjekt mangelhaft ist, d.h. nicht oder nur beschränkt zum
vorausgesetzten Zweck gebraucht werden kann. Zudem kann eine absichtliche
Täuschung zum Rücktritt einer Partei vom Tierkauf führen. Dies ist der Fall,
wenn der Verkäufer dem Käufer bewusst etwas Entscheidendes verschweigt oder
Falsches behauptet, um diesen zum Vertragsabschluss zu bewegen. Der Käufer muss
dem Verkäufer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit Entdeckung
der Täuschung, den Vertragsrücktritt erklären, das Tier zurückgeben und den
Kaufpreis zurückverlangen. Der Nachweis der arglistigen Täuschung ist stets vom
Käufer zu erbringen.