Grundsätzlich kann ein Kaufvertrag weder durch Umtausch noch durch Widerruf innert eines bestimmten Zeitraums rückgängig gemacht werden. Eine Auflösung ist nur in Ausnahmefällen möglich, so zum Beispiel wenn eine Partei beweisen kann, dass sie sich über eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss in einem Irrtum befand und dies für die Gegenpartei erkennbar war (Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ein Kaufvertrag kann im Weiteren rückgängig gemacht werden, wenn das Kaufobjekt mangelhaft ist, d.h. nicht oder nur beschränkt zum vorausgesetzten Zweck gebraucht werden kann.