Besteht ein Rücknahmerecht des Verkäufers, wenn ein verkauftes Tier am neuen Platz nicht artgerecht gehalten wird?
Antwort:
Nach Vertragsschluss hat der Verkäufer in der Regel kein Recht mehr darauf mitzubestimmen, wie das Tier beim neuen Eigentümer gehalten wird. Bereut er im Nachhinein, das Tier an jemanden verkauft zu haben, der es seiner Auffassung nach schlecht hält, kann er es daher nicht einfach wieder zurücknehmen. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) ist eine Rückabwicklung lediglich dann möglich, wenn sich der Verkäufer auf einen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 4 OR) berufen kann. Hierfür muss er nachweisen, dass er beim Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum unterlag. Ein solcher liegt vor, wenn er den Vertrag, hätte er die wahren Tatsachen gekannt, nicht abgeschlossen hätte. Dieser Beweis ist in der Praxis jedoch nicht leicht zu erbringen und es ist fraglich, ob ein Irrtum über die künftige Haltung des Tieres schon als wesentlich einzustufen ist.
Es empfiehlt sich daher, das Rücknahmerecht des Verkäufers ausdrücklich (und schriftlich) zu regeln. Da die Auffassungen von Käufer und Verkäufer über eine artgerechte Haltung nicht immer übereinstimmen, sollte im Kaufvertrag zudem vorgesehen werden, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf schlechte Haltung verlangen kann, dass eine unabhängige Fachperson die Situation überprüft.