Kann auch ein Kind einen (Tier-)Kaufvertrag abschliessen?
Antwort:
Grundsätzlich können sich urteilsfähige, aber unmündige Personen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Die Zustimmung wird bei kleineren Rechtsgeschäften vermutet oder kann sonst im Nachhinein erteilt werden. Ohne diese Zustimmung vermögen Unmündige nur Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Beim Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren ist allerdings Art. 51a der Tierschutzverordnung (TSchV) als Spezialbestimmung zu beachten. Gemäss Art. 51a TSchV dürfen Wirbeltiere nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.