Grundsätzlich hat der Verkäufer für sämtliche Mängel einzustehen, d.h. auch für Mängel, für die ihn kein Verschulden trifft oder die er selber gar nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Es muss allerdings beachtet werden, dass für Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bekannt waren bzw. hätten bekannt sein sollen, keine Haftung besteht (Art. 200 OR). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich für den Veräusserer, den Gesundheitszustand des verkauften Tieres in einem schriftlichen Vertrag klar festzuhalten. Es wird auf diese Weise der Haftung des Veräusserers aufgrund von verschwiegenen, dem Käufer nicht bekannten Mängeln (Mängelrügen nach Art. 201 OR) vorgebeugt.