Ist für die Geltendmachung von "Tiermängeln" eine tierärztliche Untersuchung erforderlich?
Antwort:
Um eine Mängelrüge (Art. 201 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR) geltend zu machen, sollte das Tier vorgängig von einem Tierarzt auf Krankheiten und körperliche Defekte untersucht werden. Eine tierärztliche Bestätigung erleichtert die Geltendmachung eines Mangels.