Sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren, trifft den Verkäufer eine sogenannte
Gewährleistungspflicht, die einer Garantie entspricht. Dies bedeutet, dass er
während eines Jahres dafür haftet, wenn das verkaufte Tier nicht die
zugesicherten Eigenschaften hat. Dasselbe gilt, wenn das Tier einen Mangel
aufweist, der bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss für
einen Mangel übrigens unabhängig davon aufkommen, ob er ihn gekannt hat oder
nicht. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Mängel, die dem Käufer bei
Vertragsabschluss bekannt waren. Hat er diesen also beispielsweise auf den
Virusbefall des Kaninchens aufmerksam gemacht, kann er hierfür später nicht
haftbar gemacht werden.
Ausserdem hat er die Möglichkeit, seine
Garantiepflicht vertraglich einzuschränken oder aufzuheben, was in der Praxis
auch oft getan wird. Mit einer Garantieausschlussklausel kann er die Haftung
für später auftretende Krankheiten oder Defekte des Tieres, die schon im
Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, ausschliessen.