| Wird ein nachgewiesener Mangel fristgemäss (d.h. unverzüglich nach Entdeckung) angezeigt, hat der Käufer die Möglichkeit, eine Reduktion des Kaufpreises samt Ersatz eines allfälligen Schadens geltend zu machen (sog. Minderung nach Art. 205 Abs. 1 OR).
Fehlt dem Tier eine zugesicherte und für den Käufer unerlässliche Eigenschaft, kann dieser den Vertrag auch rückgängig machen. Dies führt zu einer Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen samt Schadenersatzfolgen (sog. Wandlung nach Art. 208 OR). Beide Parteien müssen hierbei finanziell so gestellt werden, wie sie es ohne den misslungenen Tierkauf wären. Grundsätzlich hat der Verkäufer daher auch jene Auslagen zu ersetzen, die dem Erwerber wegen des kranken oder anderweitig körperlich geschädigten Tieres erwachsen sind. Dies können Tierarzt- und Medikamentenkosten, Umtriebsspesen oder Prozessauslagen sein. Dem Käufer obliegt jedoch eine sog. Schadenminderungspflicht, wonach er seine Auslagen möglichst klein zu halten hat. Wandelungsansprüche können im Übrigen auch geltend gemacht werden, wenn ein als gesund gekauftes Tier zufolge eines Mangels stirbt.
Vereinbart werden kann letztlich auch eine sog. Nachbesserung. Dies bedeutet, dass sich die Parteien beispielsweise darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen (wie etwa zugesicherte, jedoch nicht vorgenommene Impfungen) nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. |