Ist die Missachtung des Tierhalteverbots ein Kündigungsgrund?
Antwort:
Als Arbeitnehmer muss man die allgemeinen
Anordnungen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers über das Verhalten im
Betrieb einhalten. Auch ein Verbot von Tieren fällt darunter. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet aber stets dort seine Grenze, wo die Persönlichkeit
und Gesundheit des Arbeitnehmers tangiert wird. Werden betriebliche Anordnungen
trotz Verwarnung wiederholt verletzt, kann der Arbeitgeber eine fristlose
Kündigung aussprechen. Verstösst man jedoch nur ein einziges Mal gegen die
Weisungen des Arbeitgebers, so kann nicht fristlos gekündigt werden. Das
Arbeitsverhältnis kann aber trotzdem aufgelöst werden, allerdings nicht
fristlos, sondern erst auf den nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin.
Aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Kündigungsfreiheit
können beide Parteien das Arbeitsverhältnis auch ohne besonderen Grund
kündigen, solange sie sich an die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
halten.