Darf man der Arbeit fernbleiben, um sein Tier zu Hause zu pflegen?
Antwort:
Als Arbeitnehmer hat man in bestimmten Fällen
einen gesetzlichen Anspruch darauf, der Arbeit für eine beschränkte Zeit
fernzubleiben. Dies gilt für familiäre Ereignisse wie Heirat, Geburten oder
Todesfälle, für ärztliche Notfälle oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten
wie Militärdienst oder die Pflege kranker Kinder – und eben auch die Versorgung
und Betreuung eines kranken Tieres. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher
die erforderliche Zeit für die veterinärmedizinische Versorgung des Tieres
geben, in der er es behandeln lassen und seine Pflege und Unterbringung
organisieren kann.
Die Betreuung eines kranken Tieres stellt eine
gesetzliche Pflicht dar, weshalb der Arbeitnehmer trotz seiner Abwesenheit vom
Arbeitsort auch seinen Lohn erhält. Er muss aber
beweisen können, dass die Absenz dringend – und ihm deshalb die Arbeitsleistung
unzumutbar – ist und er sie nicht selbst verschuldet hat; mit einem Attest des
Tierarztes wird ihm dies jedoch gelingen. Handelt es sich hingegen nicht um
einen Notfall, darf der Arbeitgeber zumindest verlangen, dass der Tierarztbesuch
in eine Randstunde gelegt wird, damit die Absenz vom Arbeitsplatz so gering wie
möglich ist.