Darf man ein Tier, das einem über den Weg läuft, einfach behalten?
Antwort:
Nein, natürlich nicht. Ist dem Finder eines Tieres der Eigentümer bekannt, muss dieser benachrichtigt werden. Ansonsten muss man den Fund der hierfür eigens eingerichteten kantonalen Meldestelle anzeigen – unabhängig vom Wert des Tieres. Verletzt ein Finder seine Anzeigepflicht und behält ein gefundenes Tier, macht er sich strafbar. Er riskiert damit eine Verfolgung wegen Fundunterschlagung (sog. unrechtmässige Aneignung, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB) oder wegen Nichtanzeigens eines Fundes (Art. 332 StGB).