Hat der Finder ein Recht auf Finderlohn oder Aufwendungsersatz?
Antwort:
Ja. Ein Finder muss ein gefundenes Tier angemessen „aufbewahren“, d.h. ihm Futter, Obhut, Pflege und allenfalls auch eine tierärztliche Betreuung gewähren (Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Kann der Eigentümer eruiert werden, hat dieser dem Finder die entsprechenden Auslagen zu ersetzen und darüber hinaus einen Finderlohn zu bezahlen (Art. 721 Abs. 2 ZGB). In der Praxis beträgt dieser rund zehn Prozent des Sachwerts. Da Tieren neu ein Affektionswert zuerkannt wird, ist es allerdings durchaus denkbar, dass Gerichte im Streitfall künftig auch höhere Beträge zusprechen könnten.