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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Hat der Finder ein Recht auf Finderlohn oder Aufwendungsersatz?

 
Antwort:
Ja. Um seinen Pflichten nachzukommen, muss der Finder das Findeltier angemessen, das heisst gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts, unterbringen und versorgen. Er ist aber nicht verpflichtet, es bei sich aufzunehmen, sondern hat einfach für eine geeignete Unterkunft zu sorgen. Wer ein Findeltier selber artgerecht halten und pflegen kann, darf es nach der Fundmeldung auch bei sich zu Hause betreuen. Hierzu gehört aber nicht nur die Fütterung und Pflege, sondern auch die allenfalls nötige tierärztliche Versorgung.

Oftmals werden Findeltiere in ein Tierheim gebracht, gelegentlich aber auch bei der Polizei, dem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinärdienst abgegeben. Für die Unterbringung, Fütterung und Pflege eines Findeltieres hat sein Eigentümer aufzukommen. Nur wenn sich dieser nicht feststellen lässt, muss letztlich der Finder die Kosten tragen. Lässt sich der Eigentümer des Tieres ausfindig machen, schuldet er dem Finder zusätzlich zu den angefallenen Unterhalts- und Versorgungskosten einen Finderlohn, der in der Regel rund zehn Prozent des materiellen Werts des Tieres beträgt. Weil Heimtieren aber auch ein sogenannter Affektionswert zuerkannt wird, ist es durchaus denkbar, dass der Betrag höher sein kann.

Übrigens, wird ein Finderlohn versprochen, muss er auch bezahlt werden.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Fundrecht
 
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