| Ja. Um seinen
Pflichten nachzukommen, muss der Finder das Findeltier angemessen, das heisst
gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts, unterbringen und versorgen. Er ist
aber nicht verpflichtet, es bei sich aufzunehmen, sondern hat einfach für eine
geeignete Unterkunft zu sorgen. Wer ein Findeltier selber artgerecht halten und
pflegen kann, darf es nach der Fundmeldung auch bei sich zu Hause betreuen.
Hierzu gehört aber nicht nur die Fütterung und Pflege, sondern auch die
allenfalls nötige tierärztliche Versorgung.
Oftmals werden
Findeltiere in ein Tierheim gebracht, gelegentlich aber auch bei der Polizei,
dem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinärdienst abgegeben. Für die
Unterbringung, Fütterung und Pflege eines Findeltieres hat sein Eigentümer
aufzukommen. Nur wenn sich dieser nicht feststellen lässt, muss letztlich der
Finder die Kosten tragen. Lässt
sich der Eigentümer des Tieres ausfindig machen, schuldet er dem Finder
zusätzlich zu den angefallenen Unterhalts- und Versorgungskosten einen
Finderlohn, der in der Regel rund zehn Prozent des materiellen Werts des Tieres
beträgt. Weil Heimtieren aber auch ein sogenannter Affektionswert zuerkannt
wird, ist es durchaus denkbar, dass der Betrag höher sein kann.
Übrigens, wird
ein Finderlohn versprochen, muss er auch bezahlt werden. |