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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Hat der Finder ein Recht auf Finderlohn oder Aufwendungsersatz?

 
Antwort:
Ja. Ein Finder muss ein ge­fun­­denes Tier angemessen „aufbewahren“, d.h. ihm Futter, Ob­hut, Pfle­­ge und allenfalls auch eine tierärztliche Betreuung gewähren (Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Kann der Ei­­gentümer eruiert werden, hat dieser dem Finder die entsprechenden Ausla­gen zu ersetzen und darüber hinaus einen Finderlohn zu bezahlen (Art. 721 Abs. 2 ZGB). In der Praxis beträgt dieser rund zehn Prozent des Sachwerts. Da Tieren neu ein Affektionswert zuerkannt wird, ist es allerdings durchaus denkbar, dass Gerichte im Streitfall künf­tig auch höhere Beträge zusprechen könnten.
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Fundrecht
 
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