Ab wann ist man Eigentümer eines zugelaufenen Tieres?
Antwort:
Ein Finder kann erst Eigentümer eines zugelaufenen Tieres werden, wenn er bestimmten gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist: Ist ihm der Eigentümer des Tieres bekannt, muss er diesen benachrichtigen. Ansonsten hatte er den Fund bis vor kurzem der Polizei anzuzeigen, sofern der Wert des Tieres mehr als zehn Franken betrug. Gemäss dem neuen Art. 720a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) besteht eine Benachrichtigungspflicht bezüglich aller gefundenen Tiere – unabhängig ihres Wertes. Angezeigt werden muss der Tierfund seit April 2004 nicht mehr der Polizei, sondern nach Art. 720a Abs. 2 ZGB der eigens eingerichteten zentralen kantonalen Meldestelle (www.entlaufene-tiere.ch). Kommt der Finder seiner Anzeigepflicht nach und lässt sich innerhalb von zwei Monaten seit Bekanntmachung bzw. Anzeige des Fundes der ursprüngliche Eigentümer nicht feststellen, geht nach Art. 722 Abs. 1bis ZGB das Eigentum am Tier an den Finder über. Nach altem Recht betrug diese Übergangsfrist wie bei gewöhnlichen Fundgegenständen fünf Jahre. Diese Regel gilt jedoch lediglich für Heimtiere – nicht für zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere.