Kann ein ehemaliger Eigentümer sein Tier beim neuen Besitzer wieder herausverlangen?
Antwort:
Ja. Innerhalb von zwei Monaten seit Bekanntmachung bzw. Anzeige des Fundes bei der kantonalen Meldestelle kann der Eigentümer sein Tier herausverlangen. Der Finder wird jedoch mit Ablauf der zweimonatigen Frist Eigentümer des Tieres, wenn er den Fund der kantonalen Meldestelle vorschriftsgemäss gemeldet hat (720a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB).