Was geschieht mit Tieren, die ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden?
Antwort:
Halter, die Tiere ohne Bewilligung in die Schweiz einführen, haben mit einem Strafverfahren zu rechnen (Art. 78 Abs. 2/3 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten; EDAV i.V.m. Art. 29 des Tierschutzgesetzes; TSchG). Die Tiere werden an der Grenze zudem beschlagnahmt und an den Züchter des Herkunftslandes zurückgewiesen. Weiter wird das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) informiert, das seinerseits eine Meldung an das kantonale Veterinäramt macht, das dann über den Verbleib eines Tieres entscheidet, falls eine Rückweisung an den Züchter nicht möglich ist.