| Die Einfuhr und Wiedereinfuhr von sämtlichen Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten in die Schweiz ist seit dem 1. Juni 2002 verboten. Für an den Ohren kupierte Welpen, die jünger als fünf Monate alt sind, gilt das Einfuhrverbot seit dem 1. Juni 1988; für an der Rute kupierte Welpen seit dem 1. Juli 1997.
Das Kupieren von Hundeohren ist seit dem 1. Juli 1981 in der Schweiz und seit dem 1. Juni 1988 für im Ausland kupierte Schweizer Hunde verboten. Das Kupieren von Hunderuten und das Erstellen von Kippohren ist seit dem 1. Juli 1997 in der Schweiz und auch für Schweizer Hunde im Ausland verboten (Art. 66 Abs. 1 lit. h TSchV).
Für kupierte Hunde, die nachweislich vor den Verboten kupiert bzw. eingeführt worden sind, kann das Veterinäramt des Wohnkantons dies im Heimtierausweis bestätigen, womit das Reisen mit dem Hund problemlos möglich ist. Der Import von allen anderen kupierten Hunden ist grundsätzlich verboten; kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Hunde im Ausland wohnender Halter, die für die Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz kommen oder in die Schweiz umziehen. |