Macht man sich strafbar, wenn man eine fremde Katze bei sich zu Hause füttert?
Antwort:
Grundsätzlich ist das
Füttern fremder Katzen nicht strafbar, da weder das Strafgesetzbuch (StGB) noch
das Tierschutzgesetz (TSchG) einen entsprechenden Tatbestand kennen. Solange
Nachbarskatzen nur gelegentlich und selbstverständlich nur mit unschädlichem
Futter verwöhnt werden, hat der «Täter» keine gesetzlichen Konsequenzen zu
befürchten. Füttert man fremde Heimtiere aber regelmässig oder gar
systematisch, kann dies durchaus rechtliche Folgen haben und allenfalls
gerichtlich verboten werden, wenn es gegen die Eigentums- und Besitzesrechte
des Tierhalters verstösst. Wird eine Katze derart angelockt, dass sie nur noch
sporadisch oder gar nicht mehr nach Hause kehrt, bedeutet dies einen
wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Eigentümers. Zu
dieser Privatsphäre gehört auch der Anspruch auf Fütterung, Pflege und
Erziehung der eigenen Heimtiere bzw. das Recht, die Freizeit mit seinen
Heimtieren zu verbringen. Mit der Fütterung und allenfalls mit der Gewährung
von Unterkunft übernimmt eine Drittperson die Rolle des Betreuers und damit die
Rechte des Tierhalters, wodurch dieser geschädigt wird. Falls ein klärendes
Gespräch mit dem Nachbar nicht fruchtet, kann man eine Zivilklage einreichen
und die Fremdfütterung verbieten lassen. Da die Katze zum Eigentum gehört, kann
sie vom Nachbar auch herausverlangt werden, falls das Tier nicht mehr von
alleine nach Hause kommt. Wird durch die Fütterung dem Berechtigten ein
erheblicher Nachteil zugefügt, besteht sogar die Möglichkeit einer Bestrafung
wegen strafrechtlich relevanter „Entziehung“ der Katze (Art. 141 und Art. 110
Abs. 4 StGB).