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Anlässlich
einer Klausurwoche an der Freien Universität (FU) in Berlin, Fachbereich
Veterinärmedizin, bei Juniorprofessor Dr. Jörg Luy über die ethische
Vertretbarkeit von Tierversuchen hat der Geschäftsleiter der Stiftung über „die
ethische Vertretbarkeitsprüfung durch die Tierversuchskommission aus Sicht des
Gesetzgebers“ referiert. Er hob vor der interdisziplinären Gruppe unter Hinweis
auf den von ihm mitverfassten Kommentar Kluge zum deutschen Tierschutzgesetz
hervor, dass es sich bei Tierversuchen um ein "repressives Verbot mit
Befreiungsvorbehalt" handelt. Erheblich belastende Versuche sind
unzulässig, wenn sie keine Ergebnisse für wesentliche Bedürfnisse von Mensch
oder Tier erwarten lassen. Selbst wenn der Versuchszweck Ergebnisse für
wesentliche Bedürfnisse erwarten lässt, verbietet sich also die Genehmigung und
Durchführung eines solchen Versuchs dann, wenn er dem Wirbeltier, entgegen §
7 Abs. 3 Satz 1, in nicht mehr ethisch vertretbarer Weise erhebliche
Belastungen zufügt.
Bei
transgenen Tieren ist das Risiko unvorhersehbarer Belastungen größer, weshalb
nach der vom Referenten geäußerten Auffassung die Tiere während ihrer gesamten
Lebenszeit zu beobachten sind, wegen der möglicherweise erst spät
auftretenden Schäden unter Umständen gar über mehr als eine Generation hinweg.
Seiner Auffassung nach hat es der Gesetzgeber ausdrücklich vermieden, schwere
Leiden, die beim Menschen nach Intensität oder Dauer als unerträglich gelten
müssten, selbst bei Versuchszwecken von hervorragender Bedeutung zuzulassen.
Vielmehr geht aus der Gesetzesberatung hervor, dass unerträgliche Leiden der
Tiere unzulässig sind. Schwer belastende Versuche sind gleichbedeutend mit
unverhältnismäßigem Leiden der Tiere und deshalb unzulässig (Goetschel, Rn 55
zu § 7, S. 211). Somit hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Referenten eine
oberste Grenze der Belastung gezogen, welche nicht überschritten werden darf.
Mit der
ausdrücklichen Normierung eines ethischen Maßstabs gewinnt der Grundsatz des
ethischen Tierschutzes an rechtlicher Bedeutung, der in allgemeiner Form in §
1 S. 1 TierSchG zum Ausdruck kommt. Operationabel wird der Maßstab dabei
durch einen Rückgriff auf die Sozialmoral der Bevölkerung, die von der
Rechtsprechung auch zur Bestimmung anderer moraloffener Begriffe
herangezogen wird. Was gleichsam die Bevölkerung aufwühlt, wüsste sie davon -
was sie überwiegend ablehnen würde, ähnlich eines "ordre public"-Vorbehaltes
bei Staatsverträgen - gehört nicht bewilligt. Bei der Fruchtbarmachung des
Begriffs der "Sozialmoral der Bevölkerung" und des "ordre
public" bezüglich besonders tierbelastender Praktiken für die rechtliche
und ethische Debatte um Tierversuche besteht Nachholbedarf.
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