Weil Tiere zum Vermögen ihres Eigentümers gehören, können auch sie zum Gegenstand von Kaufverträgen sein. Zwar sind sie seit 2003 auch aus rechtlicher Sicht keine Sache mehr, dennoch gelten für den Kauf von Tieren die gewöhnlichen Regeln des Obligationenrechts über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR), d.h. über den Kauf von beweglichen Sachen. Einige wenige auf Tiere abgestimmte Spezialvorschriften gibt es einzig für den Viehverkauf (Art. 198 OR). Die meisten Gesetzesvorschriften gelten nur dann, wenn Verkäufer und Käufer nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Parteien sind daher wenigstens frei, wie sie einen Tierkaufvertrag ausgestalten möchten. Je wertvoller ein Tier für den Käufter ist, desto eher empfiehlt es sich jedoch für ihn, den Vertrag schriftlich abzufassen. Beharrt eine Partei auf einer bestimmten Formvorschrift, kommt der Vertrag nur zustande, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.
Entgegen der weitverbreiteten Meinung muss ein Kaufvertrag grundsätzlich nicht schriftlich aufgesetzt und von Hand unterschrieben werden. Er kann daher beispielsweise auch per E-Mails, SMS, Handschlag, mündlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Sofern sich die Parteien darüber einig sind, welches Tier zu welchem Preis verkauft werden soll, ist der Vertrag zustande gekommen und das Geschäft rechtlich gültig.
Die Parteien können nicht nur Form, sondern auch Inhalt des Kaufvertrages weitgehend frei gestalten. Dies gilt unter Privatpersonen ebenso wie für den Kauf bei gewerbsmässigen Tierhändlern. Um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte ein Tierkaufvertrag schriftlich, vollständig und klar abgefasst sowie selbstverständlich von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies schafft eine klare Rechtslage und erspart Beweisschwierigkeiten, Kosten und Ärger, sollte es letztlich doch zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Die Stiftung für das Tier im Recht stellt eine Mustervorlage für einen schriftlichen Tierkaufvertrag zur Verfügung, der vor allem für Hunde, durchaus aber auch für Katzen und andere Heimtiere anwendbar ist.
Zum Kauf eines Tieres aus dem Tierheim
Viele Tierfreundinnen und Tierfreunde erwerben ihre Tiere von einem Tierheim. Damit entlasten sie die Heime, die teilweise an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Die Tiere wurden entweder dem Heim vom alten Halter zur Weiterplatzierung übergeben oder sind gefunden und dem Tierheim überbracht worden, das dann nach einer Wartefrist von zwei Monaten berechtigt ist, über das Tier frei zu verfügen (dies setzt allerdings voraus, dass der Tierfund bei der kantonalen Meldestelle fristgerecht gemeldet worden ist).
Will man ein Tier aus einem Heim aufnehmen, schliesst man mit diesem einen Kaufvertrag bzw. einen sogenannten Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag ab. Darin wird entweder der Kaufpreis vereinbart oder aber festgehalten, dass die bezahlte Geldsumme eine Übernahmegebühr im Sinne einer Unkostenbeteiligung darstellt. Die von den Tierheimen verwendeten Verträge über die Veräusserung von Tieren unterscheiden sich teilweise stark voneinander und nicht selten verursachen sie unerfreuliche Auseinandersetzungen zwischen den Übernehmern von Tieren und dem Tierheim. Die Stiftung für das Tier im Recht hat einen spezifischen Mustervertrag über den Kauf eines Tieres aus einem Tierheim ausgearbeitet, der den Parteien als Diskussionsgrundlage dienen und für klare Rechtsverhältnisse sorgen soll.