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News / Aktuelles

 

Bessere Rechtsstellung der Tiere im Fürstentum Liechtenstein?

30.05.2005
 
(Zürich, 27. Mai 2005; mitg.) Die Stiftung für das Tier im Recht als eine auf Tierschutzrecht spezialisierte wissenschaftlich tätige Organisation begrüsst dem Grundsatz nach Fortschritte zur Verbesserung des Tierschutzrechts im Fürstentum Liechtenstein. Endlich erhalten Vollzugsorgane im Tierschutz Zutritt zu Stallungen, wie dies, auf Druck der Stiftung für das Tier im Recht bzw. ihrer Vororganisation bereits 1991 in der Schweiz realisiert worden ist. Auch dienen klarere Strafnormen dem erleichterten Gesetzesvollzug.

Unbefriedigt zeigt sich die Stiftung für das Tier im Recht von der Schaffung des Amtes eines "Tierschutzbeauftragten" mit beschränktem Wirkungsbereich. Die Einengung des Tierschutzbeauftragten auf das Verwaltungsrecht insbesondere in Bewilligungsverfahren, entspricht zwar dem neuen österreichischem Modell seit anfangs 2005. Eine kürzlich veröffentlichte Studie der Stiftung für das Tier im Recht über die Auswertung sämtlicher (dem Bundesamt gemeldeten) Strafentscheide im Tierschutz 1993 - 2003 belegt allerdings, dass in den Kantonen mit Tieranwalt (Zürich) oder einer (rechtsstaatlich allerdings nicht unbedenklichen) Parteistellung zumindest des Amtes im Strafverfahren, die Anzahl von Tierschutzfällen bis zu fünf Mal höher ist als in den anderen Kantonen. Zur besseren Durchsetzung des Tierschutz-Strafrechts hält die Stiftung an der Forderung einer (seit 1992 im Kanton Zürich amtenden und aktuell für die ganze Schweiz geforderten) Tieranwaltschaft fest. Nur so erhält das Tier im Strafverfahren eine Parteistellung und eine Stimme. Durch die nötige Sachkunde im komplexen Recht des Tierschutzes mitsamt den veterinärmedizinischen Implikationen erhalten die Staatsanwaltschaft und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine kostengünstige und effiziente Unterstützung bei ihrer anspruchsvollen Aufgabe, TierquälerInnen das Handwerk zu legen.

 
Weitere Informationen:
» Medienmitteilung Infomationsamt Fürstentum Liechtenstein vom 25.5.2005
 
 
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