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News / Aktuelles

 

Steuerbefreiung in der ganzen deutschen Schweiz

28.07.2004
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 hat auch der letzte Deutschschweizer Kanton die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Geldleistungen an die Stiftung für das Tier im Recht für steuerlich abzugsfähig erklärt. Somit können bei der direkten Bundessteuer juristische Personen freiwillige Geldleistungen an die Stiftung bis zu 10 Prozent des Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen (Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG). Natürliche Personen können bei der direkten Bundessteuer 10 Prozent des Reineinkommens als Zuwendungen an die Stiftung steuerlich abziehen. Kantonale Unterschiede ergeben sich insbesondere beim Prozentsatz des Abzuges im Verhältnis zum Reineinkommen sowohl bei natürlichen wie auch juristischen Personen. Auch bestehen kantonale Unterschiede bei einem maximalen Abzug. Unter Vorbehalt bereits rechtskräftiger Verfügungen ist die Steuerbefreiung meistens rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 gewährt worden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der einzelnen Verfügungen, die zusammengefasst hier wiedergegeben werden.

Interkantonale Steuerbefreiung

Die Kantone der deutschen Schweiz haben die Steuerbefreiung der Stiftung für das Tier im Recht mit Sitz in Bern folgendermassen bestätigt:

Kanton Aargau: Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 erteilt der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes des Finanzdepartementes des Kantons Aargau - unter Vorbehalt bereits rechtskräftiger Veranlagungen - der Stiftung für das Tier im Recht die Steuerbefreiung ab dem 1. Januar 2002. Danach können aargauische Steuerpflichtige freiwillige Geldleistungen an die Stiftung für das Tier im Recht steuerlich in Abzug bringen, wenn diese in der Steuerperiode 100 Franken übersteigen, wobei der Abzug insgesamt 20 Prozent des Reineinkommens nicht übersteigen darf; bei der direkten Bundessteuer ist die Abzugsfähigkeit auf 10 Prozent begrenzt. Juristische Personen können freiwillige Geldleistungen bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen (§ 69 lit. c StG-AG); bei der direkten Bundessteuer ist die geschäftsmässige Begründetheit auf 10 Prozent des Reingewinns beschränkt (Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG).

Kanton Appenzell Ausserrhoden: mit Verfügung vom 6. Februar 2004 wird die Stiftung von den direkten Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern des Kantons befreit, und zwar ab dem Steuerjahr 2003. Nach kantonalem Steuergesetz können steuerpflichtige natürliche und juristische Personen freiwillige Geldleistungen an die Stiftung für das Tier im Recht bis zu insgesamt 10% der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte, sofern diese CHF 100.00 übersteigen bzw. bis zu drei Prozent des Reingewinns in Abzug bringen.

Kanton Appenzell Innerrhoden: mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wird die Stiftung als von der Steuerpflicht befreite juristische Person nach kantonalem Steuerrecht behandelt. Freiwillige Geldleistungen an sie können von den Nettoeinkünften in Abzug gebracht werden, soweit die Zuwendungen pro Jahr CHF 100.00 erreichen und insgesamt 10% der Nettoeinkünfte nicht übersteigen. Bei juristischen Personen ist der Abzug auf maximal 10% des ausgewiesenen Reingewinns beschränkt. Da zwischen dem Kanton Appenzell Innerrhoden und dem Kanton Bern eine Gegenrechtsvereinbarung besteht, sind Zuwendungen an die Stiftung für das Tier im Recht überdies von den Appenzell- Innerrhodischen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

Kanton Basel-Landschaft: mit Verfügung vom 17. Februar 2004 bestätigt die Steuerverwaltung, dass Spenden an die Stiftung nach basel-landschaftlichem Recht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Die Abzugsfähigkeit gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für die direkte Bundessteuer und wird auf das Jahr 2002 gewährt.

Kanton Basel-Stadt: mit Verfügung vom 10. Februar 2004 bestätigt die Steuerverwaltung die Gemeinnützigkeit der Stiftung und, dass Zuwendungen an sie von im Minimum CHF 100.00 im Jahr bei den direkten Steuern gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von § 33 lit. b und § 70 lit. c StG abziehbar sind. Die Abzugsfähigkeit ist nach oben auf 10% der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte respektive auf 10% der steuerbaren Reingewinne begrenzt.

Kanton Bern: mit Verfügung vom 15. Mai 1996 wird die Stiftung rückwirkend ab 1995 von der Steuerpflicht befreit und die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung entfällt. Die Steuerbefreiung umfasst nicht allfällige Grundstückgewinnsteuern, und eine von der Gemeinde zu erhebende Liegenschaftssteuer erhöht sich auf das doppelte. Spenden natürlicher Personen können bis zu 10% des reinen Jahreseinkommens vom Einkommen abgezogen werden. Bei juristischen Personen gehören entsprechende Spenden bis zu 10% des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, sofern die Stiftung in der für die Steuerberechnung massgebenden Bemessungsperiode steuerbefreit war.

Kanton Glarus: mit Verfügung vom 18. Februar 2004 bestätigt die Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit von Spendengeldern an die Stiftung. Demzufolge können Zuwendungen an die Stiftung von im Kanton Glarus wohnhaften Steuerpflichtigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Schenkungen und Vermögensanfälle von Todes wegen sind ebenfalls von den Steuern befreit, da die Voraussetzungen nach Art. 119 Abs. 2 StG erfüllt sind; das sind steuerfreie Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält. Die rückwirkende Steuerbefreiung für das Jahr 2002 kann insoweit gewährt werden, als eine diesbezügliche Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist.

Kanton Graubünden: mit Verfügung vom 17. Februar 2004 wird die Stiftung in das Bündner Verzeichnis betreffend Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen aufgenommen und zwar mit Wirkung auf das Steuerjahr 2003. Danach können gemäss Art. 36 bzw. 81 StG freiwillige Zuwendungen an die Stiftung vom Reineinkommen bzw. vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden und zwar bis zum Umfang von 10% des Reineinkommens bzw. des steuerbaren Reingewinns.

Kanton Luzern: mit Verfügung vom 9. Februar 2004 bescheinigt die Steuerverwaltung, dass sie Voraussetzungen der Stiftung an eine ausschliesslich gemeinnützige Institution im Sinn von § 70 Abs. 1 h des luzernischen Steuergesetzes erfüllt. Freiwillige Zuwendungen natürlicher und juristischer Personen sind ab der Steuerperiode 2002 bei der Einkommens bzw. Gewinnsteuer nach Massgabe von § 40 und 73 StG abziehbar, was formell im Rahmen des konkreten Veranlagungsverfahrens entschieden wird.

Kanton Nidwalden: mit Verfügung vom 6. Februar 2004 wird die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern durch Nidwalden übernommen. Damit sind Spenden an die Stiftung bis zu 10% des Reineinkommens an den Bund, den Kanton und die Gemeinde und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz nach Art 74 StG befreit. Zuwendungen von insgesamt unter CHF 100.00 pro Jahr sind nicht abzugsberechtigt. Spenden juristischer Personen stellen dann einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, wenn sie 10% des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, nicht übersteigen. Zuwendungen aus Erbschaft oder Schenkung sind an juristische Personen steuerfrei, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind; an ausserkantonale juristische Personen, soweit diese im entsprechenden Kanton von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind was für die Stiftung gemäss der Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern zutrifft.

Kanton Schaffhausen: mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wird die Stiftung im Kanton Schaffhausen als von der Steuerpflicht befreit betrachtet und in die Liste der steuerbefreiten Institutionen aufgenommen. Damit können Zuwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Kanton Schaffhausen an die Stiftung im Rahmen des Gesetzes über die direkten Steuern vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

Kanton Schwyz: Am 22. Juli 2004 hält die Veranlagungsabteilung II der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz fest, dass § 61 Abs. 1 lit. f StG-SZ im Wesentlichen mit § 62 g Abs. 1 Ziff. 9 des Bernischen Steuergesetzes übereinstimmt, weshalb kein Anlass besteht, von der Bernischen Beurteilung der Gemeinnützigkeit abzuweichen. Demgemäss ist festzuhalten, dass Zuwendungen an die Stiftung für das Tier im Recht im beschränkten Rahmen von § 65 lit. c (juristische Personen) bzw. § 33 Abs. 3 lit. b (natürliche Personen) StG-SZ ab dem Steuerjahr 2002 abzugsfähig sind. Damit können Zuwendungen an die Stiftung für das Tier im Recht von den Steuern abgezogen werden, wenn sie im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 10 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

Kanton Solothurn: mit Verfügung vom 12. Februar 2004 bestätigt das Steueramt, dass Spenden an die Stiftung im Kanton Solothurn steuerlich abzugsfähig sind. Übersteigen die Spenden insgesamt CHF 100.00 im Jahr sind sie hinsichtlich der solothurnischen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer abzugsfähig. Der Abzug beträgt jedoch jährlich maximal: CHF 12'000.00 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige; für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammen leben sowie für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren. Der Abzug beträgt jährlich maximal CHF 6'000.00 für übrige natürliche Personen, und er beträgt 10% des Reingewinns für juristische Personen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Handänderungssteuer sowie auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer; dagegen sind die Nachlasstaxe und die Grundstückgewinnsteuer von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Kanton St. Gallen: mit Verfügung vom 11. Februar 2004 gilt die Stiftung im Kanton St. Gallen als von der Steuerpflicht befreite juristische Person im Sinne von Art. 80 Abs.1 lit. g StG. Spenden an die Stiftung können von den Nettoeinkünften in Abzug gebracht werden, soweit die Zuwendungen CHF 500.00 übersteigen, höchstens aber 10% der Nettoeinkünfte. Bei juristischen Personen ist der Abzug auf maximal 10% des ausgewiesenen Reingewinns beschränkt. Gestützt auf die Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton St. Gallen vom 23. August 1929 sind auch Zuwendungen an die Stiftung von den St. Gallischen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

Kanton Zug: mit Verfügung vom 9. Februar 2004 können Spenden natürlicher Personen im Kanton Zug an die Stiftung abgezogen werden, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode CHF 100.00 erreichen und insgesamt 10% des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigen. Bei der direkten Bundessteuer sind Zuwendungen im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG abzugsfähig. Juristische Personen können Spenden an die Stiftung als geschäftsmässig begründeten Aufwand bis zu 10% des Reingewinns abziehen. Legate und Spenden an die Stiftung sind von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Die Abzugsfähigkeit gilt, soweit noch keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen, für die Jahre 2002 und früher.

Kanton Zürich: mit Verfügung vom 13. Februar 2004 bestätigt das kantonale Steueramt, dass die Stiftung in Zürich eine Geschäftsstelle führt und damit eine Betriebsstätte und ein sekundäres Steuerdomizil im Kanton Zürich. Da sich die Stiftung in uneigennütziger Weise dem Anliegen des Tierschutzes widmet, weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und eine Zweckentfremdung der Stiftungsmittel auch nach Auflösung der Stiftung ausgeschlossen ist, rechtfertigt es sich, die Stiftung von der Steuerpflicht zu befreien. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend auf das Jahr 2002.

Kanton Obwalden: mit Verfügung vom 22. März 2004 erlaubt die Steuerverwaltung Beiträge an die Stiftung, wobei der steuerbefreite Abzug sich auf 10% des Reineinkommens bei natürlichen Personen und 10% des Reingewinns bei juristischen Personen beschränkt. Bei natürlichen Personen müssen die gesamten gemeinnützigen Zuwendungen mindestens 100 Franken im Jahr betragen. Die Steuerbefreiung gilt nach Art. 241 StG und Art. 76 Abs. 1 Bst. G StG OW per anfangs 2002.

Kanton Fribourg: mit Verfügung vom 16. April 2004 bestätigt die Steuerverwaltung die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Damit können natürliche Personen freiwillige Zuwendungen für den Teil, der jährlich CHF 500.- übersteigt, bis höchstens zu insgesamt 5% des reinen Jahreseinkommens von den Steuern abziehen. Für juristische Personen ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar. Diese beiden Gesetzesbestimmungen beziehen sich ebenso auf die Gemeinde- und Kirchensteuern. Als materielle Anforderung werden für die Steuererklärung Spendenbescheinigungen, entsprechende Postquittunen oder Bankbescheinigungen verlangt.

Kanton Thurgau: mit Verfügung vom 16. April 2004 bestätigt die Steuerverwaltung die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Freiwillige Zuwendungen können bis zu 10% des Reineinkommens bzw. bis zu 20% des steuerbaren Ertrages von den Steuern abgezogen werden. Die Zwecke der Stiftung sind ausschliesslich gemeinnütziger Natur. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 100 Prozent.

Die aufgelisteten Verfügungen können hier unter Angabe des entsprechenden Kantons und Ih­rer Adresse bzw. Telefax-Nummer bestellt werden.

 
 
 
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