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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Werbung

 

Allgemeines

Als Werbung mit Tieren gilt jede Handlung, mit der mittels eines Tieres auf ein bestimmtes Produkt, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Tätigkeit zum Zweck der Umsatzförderung aufmerksam gemacht wird. Beispiele hierfür bilden etwa Werbeinserate in Presseerzeugnissen, Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen, aber auch das Mitführen von Tieren bei Spendensammlungen oder die Verteilung von Kleintieren als Werbegeschenke. Mangels Werbezweck nicht unter den Begriff fällt hingegen beispielsweise die Verwendung von Tieren in Theaterstücken.


Rechtliche Erfassung

Um sicherzustellen, dass Tieren dabei keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden oder ihre Würde anderweitig verletzt wird, ist für ihre Verwendung zu Werbezwecken eine Bewilligung notwendig (Art. 13 TSchG). Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Erteilung der Erlaubnis finden sich in Art. 103f. TSchV. Die kantonal zuständige Behörde kann ihre Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Tiere versehen (Art. 106 Abs. 3 TSchV). Sind angemessene Schutzvorkehrungen nicht durchführbar oder lassen sich Leiden oder Ängste der Tiere nicht ausschliessen, ist die Genehmigung zu verweigern. Für die Betreuung des Tieres muss eine Person zu bezeichnet werden, die mindestens über einen Sachkundenachweis verfügt (Art. 103 lit. d i.V.m. Art. 198 TSchV).

Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt das Verwenden bereits existierender fotografischer Aufnahmen oder anderer Darstellungen von Tieren zu Werbezwecken, weil es sich dabei nicht um "lebende Tiere" im Sinne von Art. 13 TSchG handelt. Nicht selten verstossen die auf diese Weise entstehenden Werbeprodukte gegen den guten Geschmack oder gegen den Schutz der Tierwürde. Ob sie eine Tierwürdemissachtung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Verwendung von Tieren in der Werbung wird von den zuständigen kantonalen Behörden stichprobenweise kontrolliert (Art. 215 Abs. 1 TSchV). Gegen Werbung mit tierschutzwidrigem Inhalt kann Strafanzeige erstattet werden. Dies gilt auch für Werbungen, die Darstellungen von Gewalttätigkeiten oder pornografische Handlungen mit Tieren enthalten.


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