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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Tierschutzverordnung (TSchV)

 

Allgemeines

Weil das Tierschutzgesetz (TSchG) als Rahmengesetz ausgestaltet ist, das den Schutz von Tieren nur in den Grundzügen regelt, enthält es nur wenige direkt anwendbare Vorschriften. Viele Einzelfragen über die Pflichten und Verbote im Umgang mit Tieren bedürfen daher der Konkretisierung und Ergänzung durch Ausführungserlasse auf Verordnungsstufe. Nach Art. 32 Abs. 1 TSchG obliegt die Schaffung entsprechender Vollzugsvorschriften dem Bundesrat, der dieser Pflicht primär durch den Erlass der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) nachgekommen. Die Hauptfunktion der TSchV liegt also in einer normativen Umsetzung der TSchG-Grundsätze, die deren möglichst effektive praktische Durchsetzung ermöglichen soll.


Rechtliche Erfassung

Die TSchV ist mit 226 teilweise sehr detaillierten Artikeln und sechs Anhängen relativ umfassend. Ihre elf Kapitel enthalten Regeln zu Tierhaltung und Umgang mit Tieren im Allgemeinen (Art. 3ff. TSchV), Haustieren (Art. 31ff. TSchV), Wildtieren (Art. 85ff. TSchV), gewerbsmässigem Umgang mit Tieren (Art. 101ff. TSchV), Tierversuchen, gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten (Art. 112ff. TSchV), Tiertransporten (Art. 150ff. TSchV), zum Töten und Schlachten von Tieren (Art. 177ff. TSchV) sowie zur Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung (Art. 189ff. TSchV). Die beiden letzten Kapitel regeln Verwaltungsaufgaben sowie den Vollzug (Art. 207ff. TSchV) und enthalten die Schlussbestimmungen (Art. 220ff. TSchV).

Die sechs Anhänge enthalten detaillierte Minimalanforderungen für das Halten von Haustieren, Wildtieren und Versuchstieren, für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen, für das Halten und Besitzen von Fischen zu Zierzwecken und für den Transport von Nutztieren. Für zahlreiche Tierarten werden zudem spezifische Massangaben für Auslaufflächen, Gehege- und Boxengrössen sowie Vorgaben für deren Strukturierung festgelegt.


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