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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Tierrechte

 

Allgemeines

Als Tierrechte bezeichnet man von Natur aus bestehende oder durch besondere Bestimmungen eingeräumte generelle Existenzrechte für Tiere. Das bislang nicht real, sondern lediglich als ethische und rechtsphilosophische Theorie existierende Konzept geht entscheidend weiter als der Begriff des Tierschutzes, weil es Tieren nicht nur schutzwürdige Interessen und eine Eigenwürde, sondern durchsetzbare persönliche Rechte zugesteht, was sie zu eigentlichen Rechtssubjekten macht. Der Ausdruck "Tierrechte" ist somit kein juristisch exakter Begriff. Eigentliche Rechte, die auch klag- und durchsetzbar wären, haben Tiere bis heute nicht.

Unbestritten ginge mit der Einräumung von Tierrechten eine weitere Verbesserung der Wertschätzung für Tiere und deren Stellung in der Rechtsordnung einher. Die grundsätzliche Anerkennung subjektiver Ansprüche auf ein eigenes tierliches – und somit nicht vom Menschen bestimmtes oder sogar manipuliertes – Leben setzt jedoch ein noch viel weiter gehendes gesellschaftliches Umdenken und die Auseinandersetzung über Folgefragen wie etwa die allgemeine Zulässigkeit der Nutzung und Tötung von Tieren voraus.


Rechtliche Erfassung

Das Schweizer Tierschutzrecht beruht auf dem ethischen Leitgedanken, dass Tiere primär um ihrer selbst willen zu schützen sind. Auf dieser Grundlage wird ihnen prinzipiell ein Anspruch auf Freiheit von Schmerzen und Leiden, physische und allenfalls psychische Integrität sowie in gewissem Mass auf das Leben schlechthin zugestanden, sofern kein (menschlicher) Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung dieser Interessen besteht. Obschon Tiere keine Sachen darstellen (Art. 641a ZGB) und ihre Würde sowie ein damit verknüpfter unantastbarer Eigenwert geschützt werden, kommen ihnen in der Schweiz keine eigenen klagbaren Rechte zu. Wie in anderen Staaten sind Tiere auch hierzulande Rechtsobjekte, an denen Eigentum und die damit verbundene menschliche Verfügungsmacht besteht, die selbst ihre Tötung einschliesst.


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