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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Tierkörperbeseitigung

 

Allgemeines

Insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen dürfen Tiere in aller Regel nicht unsachgemäss, etwa im Haushaltskehricht, entsorgt werden. Tierkadaver gelten als tierische Nebenprodukte und stellen stets einen Nährboden für Krankheitserreger dar. Tierkörper sind daher gesetzeskonform zu beseitigen.


Rechtliche Erfassung

Den Tierhalter trifft die Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen, zu behandeln oder zu töten (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Darüber hinaus hat er den Tierkörper ordnungsgemäss zu beseitigen (Art. 8 lit. a VTNP). Bis zur fachgerechten Entsorgung ist ein Tierkörper derart zu verwahren, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. So muss beispielsweise verhindert werden, dass Körperflüssigkeiten des Tieres ins Grundwasser geraten.

Stirbt ein Tier beim Tierarzt, ist dieser in der Regel um den Transport in die Sammelstelle besorgt. Möchte der Halter sein Tier vor der herkömmlichen Kadaververbrennung verschonen, kann er das verstorbene Heimtier in einem speziellen Kleintierkrematorium kremieren lassen und die Urne auf Wunsch behalten. Einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm dürfen nach Art. 16 Abs. 1 lit. d VTNP auf Privatgrund vergraben werden. Daneben besteht nach Art. 16 Abs. 1 lit. e VTNP die Möglichkeit, das Heimtier auf einem Tierfriedhof begraben zu lassen.

Auch der Fund eines toten Tieres ist meldepflichtig. Ist der Eigentümer des Tieres nicht bekannt, so ist der Fund bei der örtlichen Polizei anzuzeigen.


Weitere Informationen:
» Tierfriedhof am Wisenberg
» Tierfriedhof Emmenbrücke
» Adressliste von Tierbestattern auf petfinder.ch


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