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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Tierbefreiung

 

Allgemeines

Unter Tierbefreiung versteht man üblicherweise das Entwenden von Tieren aus Stallungen, Zuchtbetrieben, Tierversuchslaboratorien, Zirkussen, Zoos oder anderen Tierhaltungen, die von den Befreiern als nicht artgerecht oder sogar tierquälerisch eingestuft werden. Die betroffenen Tiere sollen damit aus ihrer misslichen Lage befreit werden, damit sie die Möglichkeit erhalten, ein Leben in freier Natur oder bei Tierfreunden zu führen. Zugleich wollen Tierbefreier mit ihren Aktionen oftmals die Bevölkerung auf Missstände in Tierhaltungen aufmerksam machen und sie für die Anliegen von Tieren sensibilisieren. Hierbei handelt es sich meistens um strafrechtlich relevante Handlungen, die auch ideell nicht immer zum Ziel führen. Als Tierbefreiung gilt aber auch die Rettung von Tieren aus akut lebensgefährdenden Situationen, wie beispielsweise die Befreiung eines Hundes aus einem überhitzten Fahrzeug.


Rechtliche Erfassung

Die Zerstörung fremder Sachen (Stalltüren, Tierkäfige, Laboreinrichtungen etc.) stellt in strafrechtlicher Hinsicht eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) dar und das Eindringen in fremde Räumlichkeiten einen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). In rechtlicher Hinsicht sind Tierbefreiungen deshalb nur dann zulässig, wenn die Notsituation der betroffenen Tiere nicht anderweitig abgewendet werden kann und der Tierhalter vermutlich seine Zustimmung erteilen würde, wenn er befragt werden könnte. Man spricht juristisch vom Rechtfertigungsgrund der mutmasslichen Einwilligung des Betroffenen. Dabei muss der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt bleiben, das heisst dass mildere Mittel nicht möglich oder wirkungslos sind. Insbesondere sollte zunächst versucht werden, den Tierhalter ausfindig zu machen bzw. die Polizei zu verständigen, sofern es sich nicht um einen akuten Notfall handelt und mir der Befreiung nicht länger gewartet werden kann.

Werden Tiere nicht nur aus einer misslichen Lage befreit, sondern vom Retter anschliessend behalten, kann unter Umständen der Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) oder des Diebstahls (Art. 139 StGB) erfüllt sein, sofern er die Absicht hatte, das befreite Tier zu behalten und sich damit zu bereichern. In aller Regel handeln Tierbefreier jedoch gerade nicht in Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht, sondern aus altruistischen Motiven, sodass die genannten Tatbestände nicht erfüllt sind. Als Strafnorm könnte jedoch allenfalls die Sachentziehung (Art. 141 StGB) herangezogen werden.


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