Schlachten bedeutet das Töten von Tieren zur Nahrungsmittelgewinnung, wobei zwecks längerer Haltbarkeit des Fleischs ein möglichst vollständiger Blutentzug vorgenommen wird. Grössere Schlachtbetriebe sind mit einem weitgehend automatisierten und computergesteuerten Fliessbandablauf mit enormen Durchgangsleistungen ausgestattet, was insbesondere aus der Sicht des Tierschutzes eine Reihe von Problemen mit sich bringen kann. Wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Neuerungen umfassen daher insbesondere Aspekte des Ausladens angelieferter Tiere, des Unterbringens in den Wartehallen, des Treibens, Betäubens, Tötens und letztlich des Nachkontrollierens bereits dem Blutentzug zugeführter Tiere.
Schlachtungen von Vieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögeln haben grundsätzlich in bewilligten Anlagen zu erfolgen, wobei Ausnahmen insbesondere für nicht transportfähige Tiere und gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln bestehen (Art. 11 VSFK). Im Freien getötet, entblutet und ausgeweidet werden darf überdies unter bestimmten Bedingungen Gehegewild (Art. 11 Abs. 3 VSFK).
Die tierschützerischen Aspekte der Schlachtung sind in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 4 TSchG, wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste zugefügt werden dürfen, sind insbesondere die Art. 21 TSchG und Art. 184ff. TSchV zu beachten, die den eigentlichen Tötungsvorgang regeln. Art. 21 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass Säugetiere vor dem Blutentzug zwingend zu betäuben sind (sogenanntes Schächtverbot). Durch Art. 178 Abs. 1 TSchV wird das Verbot des betäubungslosen Schlachtens wird auf alle Wirbeltiere ausgedehnt. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat in einer spezifischen Amtsverordnung noch weitere Ausführungsbestimmungen über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) erlassen. Sie regeln namentlich die Verantwortlichkeiten, die technischen Anforderungen an die Gerätschaften und die Überwachung.
Als Vertragspartei hat die Schweiz ausserdem die Bestimmungen des Europäischen Schlachttierübereinkommens zu beachten. Die darin festgelegten Grundsätze stellen jedoch lediglich Mindestanforderungen dar, die in der Regel weniger weit gehen als die Bestimmungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung.